Reitsportgemeinschaft am Rüder See e.V.

Ruhetaler Weg 30 , 24960 Glücksburg
S a t z u n g

 §1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Reitsportgemeinschaft am Rüder See e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz um Ostseeheilbad Glücksburg
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  §2 - Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung reitsportlicher Betätigung, insbesondere der Jugend. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die RSGR ist parteipolitisch und wirtschaftlich unabhängig, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 §3 - Mitgliedschaft

Aktives oder passives Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.  §4 - Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann zum 31. Dezember erfolgen.
Er muß schriftlich bis zum 15. November durch Einschreibebrief gemeldet sein. Ein Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Teile des noch fälligen Beitrages erlassen.  §5 - Ausschluß

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
1. vorsätzlich den Interessen des Verein zuwiderhandelt,
2. mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.  §6 - Beitrag

Es ist ein Mitgliederbeitrag zu leisten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für Erwachsene und Jugendliche legt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung fest.  §7 - Die Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung  §8 - Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Geschäftsführender Vorstand:
 | 1. Vorsitzende(r)
|  | 2. Vorsitzende(r)
|  | Schatzmeiter(in)
|  | Jugendwart(in) |
Der / die von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart(in) ist der Mitgliederversammlung zur Wahl als Vorstandsmitglied vorzuschlagen und zu bestätigen. Bei Ablehnung ist eine Bestätigung nach erneuter Wahl der Jugendversammlung nicht mehr nötig.Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein.
2. Erweiterter Vorstand:
 | Sportwart(in) oder einen Sportausschuss
|  | Schriftführer(in)
|  | Pressewart(in)
|  | Vertreter(in) der Schulpferdereiter(innen)
|  | Sprecher(in) des Festausschusses (6 Mitglieder)
|  | Gerätewart(in) |
Der Vorstand und der Festausschuß werden wie folgt gewählt:
In Jahren mit ungerader Endziffer:
1. Vorsitzende(r) , Jugendwart(in) , Pressewart(in) , Vertreter(in) der Schulpferdereiter(innen) Gerätewart(in) und 3 Mitglieder des Festausschusses
In Jahren mit gerader Endziffer:
2. Vorsitzende(r), Kassenwart(in), Sportwart(in) ,Schriftführer(in) und 3 Mitglieder des Festausschusses.
Weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung als Beisitzer gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der jährlich stattfindenden. Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gewählt. Das Weitere bestimmt die Geschäftsordnung. Die Übernahme eines Vorstandamtes erfolgt ehrenamtlich.Eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand ist ab dem 18. Lebensjahr möglich.  §9 - Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlußfassung über Investitionen ab € 4000.-
e) Beratung des Veranstaltungskalenders
f) Wahl des Vorstandes (nach §7)g) Wahl der Kassenprüfer
Es sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören, und deren Wiederwahl nicht zulässig ist. In jedem Jahr wird jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen. Sie sind berechtigt unangemeldet Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Der Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird von den Kassenprüfern gestellt.
Zu Beginn eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen. Sie muß die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Jugend des Vereins (Sportjugend) ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige, selbstständige Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe. Die Jugendgemeinschaft führt und verwaltet sich im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Vereins selbstständig. Sie wird im Vorstand durch den von der Jugendversammlung gewählten Jugendwart vertreten. Die Grundsätze für die Vereinsjugendarbeit sind in einer Jugendordnung festgelegt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand dann schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes schriftlich verlangt wird.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt, Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es ist im Geschäftszimmer des Vereins einzusehen.
 §10 - Auflösung

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V., subsidiär an den Kreissportverband Schleswig-Flensburg e. V., der es
Ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Glücksburg im Januar 2005
gez. 1.Vorsitzender
gez. Schriftführerin
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Vorstehende Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 04. Februar 1975, am 06. März 1976, am 19. Januar 1980, am 22. Januar 1983, am 19. Januar 1985, am 14. Januar 1989 ,am 19. Januar 1991, am 24.Januar 1998, am 19.01.2002 und am 22.01.2005 geändert. 
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